Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik an ein Laborunternehmen bejaht, das wiederum Laborleistungen an Ärzte und Kliniken erbringt.
In der Rechtssache ging es um einen Arzt, der für ein privatrechtlich organisiertes Laborunternehmen medizinische Analysen anfertigte. Dieses Unternehmen erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Arzt erstellte monatlich vergütete medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten im Rahmen konkreter Behandlungsverhältnisse dienten. Zudem gab er ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen. Der Arzt ging davon aus, dass seine Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht der Umsatzsteuer unterlagen. Das Finanzamt behandelte diese Umsätze als zum Regelsteuersatz steuerpflichtig, da die Leistungen nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Patienten beruht hätten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) legte den Sachverhalt dem EuGH vor. Dieser bejahte die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht. Danach sind ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, wenn sie in Krankenhäusern oder außerhalb von Krankenhäusern (z.B. in den Praxisräumen eines Arztes, in der Wohnung des Patienten) erbracht werden. Nach Ansicht des EuGH kann ein Labor umsatzsteuerlich einem Krankenhaus gleichgestellt sein. Sofern man dies verneine, komme eine Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern in Betracht. Wenn die Umsatzsteuerbefreiung vom Ort der Heilbehandlung abhängig gemacht werde, widerspreche das dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei für die Umsatzsteuerbefreiung nicht notwendig.
Hinweis: Die abschließende Entscheidung wird nun der BFH treffen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die vom EuGH festgelegten Grundsätze umsetzt und der Klage stattgibt.